E-Scooter und Alkohol
Seit dem 15.06.2019 ist die Benutzung von E-Scootern allen Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet. Die Nutzer machen sich hierbei oft gar nicht bewusst, dass sie mit dem E-Scooter ein Kraftfahrzeug wie PKW, LKW oder Motorrad nutzen. Es gilt auch auf dem E-Scooter die 0,5-Promillegrenze. Wer mit einem E-Scooter fährt und wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promillegrenze festgestellt wird, dem droht eine Geldbuße von 500 €, ein Fahrverbot von 1 Monat für sämtliche Kraftfahrzeuge und der Eintrag von 2 Punkten für 5 Jahre in das Fahreignungsregister.
Für Führerscheinneulinge gilt die 0-Promillegrenze!
Die Gleichbehandlung der Nutzer von E-Scootern gegenüber den Fahrern anderer Kraftfahrzeuge führt nach Ansicht vieler Verkehrsjuristen zu ungerechten Ergebnissen, ist die Bauart eines E-Scooters doch eher mit einem Fahrrad oder einem E-Bike vergleichbar. Für diese Fahrzeuge gilt die 0,5-Promillegrenze nicht.
Wer ein 2. Mal mit Alkohol auf einem E-Scooter auffällt, dem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis für sämtliche Kraftfahrzeuge durch die Fahrerlaubnisbehörde.
Eine Verteidigung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ist beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter sehr sinnvoll, um die Strafe abzumildern. Das gilt sowohl für Bußgeldverfahren als auch für Strafverfahren.
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