E-Scooter und Alkohol
Seit dem 15.06.2019 ist die Benutzung von E-Scootern allen Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet. Die Nutzer machen sich hierbei oft gar nicht bewusst, dass sie mit dem E-Scooter ein Kraftfahrzeug wie PKW, LKW oder Motorrad nutzen.
Es gilt daher die 0,5-Promillegrenze!
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,09 Promille auf dem E-Scooter festgestellt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese zieht eine Geldbuße von 500,00 €, ein Fahrverbot von 1 Monat und 2 Punkte im Fahreignungsregister für 5 Jahre nach sich. Er wird genauso bestraft wie ein LKW-Fahrer.
Diese Gleichbehandlung führt nach Ansicht vieler Verkehrsjuristen zu ungerechten Ergebnissen, ist die Bauart eines E-Scooters doch eher mit einem Fahrrad oder einem E-Bike vergleichbar. Ein Fahrer dieser Fahrzeuge begeht bei gleicher Alkoholisierung keine Ordnungswidrigkeit. Er macht sich ohne Fahrfehler und Unfallfolge erst ab einem Blutalkoholwert ab 1,6 Promille strafbar.
Eine Verteidigung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ist deshalb beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter sehr sinnvoll, um die Strafe abzumildern.
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