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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ausschlussfristen

8. Juli 2018
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ausschlussfristen

Die meisten Arbeitsverträge aber auf Tarifverträge sehen sogenannte Verfallsklauseln oder Ausschlussfristen vor. In ihnen ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer Forderungen gegen seinen Arbeitgeber oder umgekehrt binnen einer bestimmten Frist geltend machen muss, da sie nach Ablauf der Fristen sonst verfallen. Er ist dann mit seiner offenen Forderung ausgeschlossen, auch wenn sie berechtigt ist. Die Verfallsfristen/Ausschlussfristen sind auch wesentlich kürzer als die Verjährungsfristen. Es ist deshalb sehr wichtig, sie zu beachten.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 20. Juni 2018, 5 AZR 377/17, entschieden, dass auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall trotz seiner Unabdingbarkeit grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen ist.

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber in einem gekündigten Arbeitsverhältnis die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verweigerte. Der kranke Arbeitnehmer hatte den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht innerhalb der im einschlägigen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geregelten Ausschlussfrist eingeklagt. Der Arbeitgeber wandte deshalb ein, dass er diesen Anspruch deshalb nicht mehr ausgleichen müsse.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers nur zum Teil statt. Es entschied, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohnes nicht verfallen kann und daher nachzuzahlen ist. Bezüglich des den gesetzlichen Mindestlohn je Stunde übersteigenden Anteils bestätigte das Bundesarbeitsgericht jedoch die vorausgegangene Klageabweisung, weil die Forderung nicht innerhalb der im Tarifvertrag geregelten Ausschlussfrist geltend gemacht wurde.

Jedem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist daher anzuraten, offene Forderungen zeitnah und zügig zu verfolgen, um Ansprüche nicht allein durch Zeitablauf zu verlieren.

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