Entziehung der Fahrerlaubnis bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, riskiert nicht nur eine ganz erhebliche Geldstrafe sowie einen Eintrag in das Vorstrafenregister und 2 oder 3 Punkte in das Fahreignungsregister, sondern auch ein Fahrverbot oder gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Fahrverbot kann die Dauer von 1 bis 6 Monaten umfassen. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird dem Verurteilten sein Führerschein zurückgegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt jedoch erst bei 6 Monaten (Sperrfrist). Die Fahrerlaubnisbehörde darf dem Verurteilten auf dessen Antrag die Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf dieser Sperrfrist neu erteilen.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ausspruch einer Sperrfrist für deren Neuerteilung droht bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit eingetretenem Personenschaden oder aber bei Beteiligung an einem Unfall mit bedeutendem Schaden. Das Oberlandesgericht Hamm hat zuletzt mit Beschluss vom 05.04.2022, 5 RVs 31/22, entschieden, dass ein solch bedeutender Schaden jedenfalls nicht unter 1.500,00 € vorläge. Erst ab einem Schaden in dieser Höhe kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze, insbesondere wenn dem Strafrichter für die Ermittlung der Schadenhöhe lediglich ein vom Geschädigten eingereichter Kostenvoranschlag und kein Gutachten vorliegt.
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