Aktuelles:

Ersatz des Rückstufungsschadens in der KASKO

14. September 2018
Ersatz des Rückstufungsschadens in der KASKO

Bei einem Verkehrsunfall nimmt der Geschädigte häufig seine bestehende Kaskoversicherung in Anspruch, um eine zügige Schadensregulierung zu erreichen und sich nicht mit dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung langfristig auseinanderzusetzen. Es kommt aber auch vor, dass er erst nach Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung im Falle anteiliger Haftung seine Kaskoversicherung lediglich für den seinen Haftungsanteil treffenden Schaden in Anspruch nimmt, um nicht auf einem Teil des Schadens „sitzen zu bleiben“. Kann der Geschädigte auch in diesem Fall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Rückstufungsschaden entsprechend der Quote verlangen? Hierzu wurde immer wieder die Auffassung vertreten, für den von dem Geschädigten selbst zu tragenden Schadensteil habe er auch die durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandene Rückstufung allein zu tragen. Dem hat der BGH (Urt. v. 19.12.2017, VI ZR 577/16) ganz klar widersprochen. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens. Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Regulierung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kaskoversicherer wendet oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tut und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden insgesamt abhängig vom Schadensfall und unabhängig von der Regulierungshöhe ein. Der Schädiger muss damit anteilig den Rückstufungsschaden ersetzen. Die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten ist. Der Nachteil der Prämienerhöhung tritt allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden (zu allem BGH wie vor).

Erstberatung unter: 0331 281290-030

Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular
Kontaktformular

Hier finden Sie uns in Potsdam:

Fachanwältin für
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de

Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de