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Ersatz des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung

16. Januar 2019
Ersatz des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung

Bei einem Verkehrsunfall nimmt der Geschädigte häufig seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch, um einerseits seinen Schaden zügig reguliert zu erhalten und sich andererseits nicht mit dem Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung langwierig auseinandersetzen zu müssen. Der Nachteil der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung besteht in der dann folgenden Rückstufung, also in einer Einstufung in eine teurere Schadensfreiheitsklasse. Dem Geschädigten entsteht ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen der bisherigen Versicherungsprämie und der neuen Versicherungsprämien der Vollkaskoversicherung.

Diesen so genannten Rückstufungsschaden muss der Geschädigte aber nicht allein tragen, wenn der Unfallschaden durch den Unfallgegner zumindest anteilig verursacht wurde. Bei der Rückstufung in der Vollkaskoversicherung handelt es sich um eine unmittelbare Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens. Dieser Schaden ist vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung anteilig zu ersetzen, so der Unfallschaden vom Unfallgegner anteilig mitverursacht wurde. Hat der Unfallgegner den Schaden allein verursacht, hat er auch für den Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung vollständig aufzukommen.

Dabei ist es für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens auch unerheblich, ob der Geschädigte die Regulierung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kaskoversicherer wegen des offenen Restschadens wendet oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tut und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen wird. In beiden Fällen muss der Schädiger anteilig den Rückstufungsschaden ersetzen, so anteilig für den Unfallschaden haftet.

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