Fahrverbot nach Nichtigkeit der neuen Bußgeldkatalog-Verordnung
Aufgrund der Nichtigkeit der Bußgeldkatalog-Verordnung werden die Fahrverbote bei Geschwindigkeitsübertretungen innerorts um mindestens 21 km/h und außerorts um mindestens 26 km/h nicht mehr angeordnet. Stattdessen wird werden Geschwindigkeitsverstöße wieder nach der alten Bußgeldkatalog-Verordnung gehandelt. Für einige Fahrer stellt sich jedoch die Frage, wie wird mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden verfahren, in denen Fahrverbote festgesetzt wurden. Diese sind eigentlich nicht mehr angreifbar.
Im Land Bayern werden solche Fahrverbote trotz ihrer Rechtskraft nicht mehr vollstreckt. So der Führerschein bereits in amtliche Verwahrung gegeben wurde, wird er umgehend an die Betroffenen zurückgesandt.
In anderen Bundesländern, die noch nicht so unbürokratisch vorgehen, muss der Aufschub der Vollstreckung des Fahrverbotes gegenüber der Bußgeldstelle beantragt und ein Gnadengesuch gestellt werden. Der Adressat eines solchen Gnadengesuchs richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und der jeweiligen Bußgeldstelle, welche das Fahrverbot verhängt hatte.
Jeder Betroffene, dem gegenwärtig ein Fahrverbot droht, sollte anwaltlichen Rat einholen, ob das Fahrverbot abgewendet werden kann.
Hier finden Sie uns in Potsdam:
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de