Fahrverbot nach Rotlichtfahrt
Bei einem Rotlichtverstoß wird ein Fahrverbot regelmäßig verhängt, wenn die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte.
Doch es gibt Möglichkeiten, in solchen Fällen vom Fahrverbot abzusehen. So kann bei einem sogenannten atypischen Rotlichtverstoß von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn z.B. aufgrund konkreter örtlicher Gegebenheiten die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer trotz des Rotlichtverstoßes ausgeschlossen werden kann. Diese Fälle liegen z.B. bei einem Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel vor einem wechselseitig befahrbaren einspurigen Bereich vor. Baustellenampeln sind von ihrem Gefährdungspotenzial her mit Ampeln an Kreuzungen mit Querverkehr nicht ohne weiteres vergleichbar, so dass je nach Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden kann (BayOblG, Aktenzeichen: 201 ObOWi 1543/21).
Gleiches kann auch in anderen Verkehrssituationen der Fall sein. Deshalb kann eine Aufhebung eines Fahrverbotes je nach konkreter Situation bei objektiv weniger gefährlichem Verhalten in Betracht kommen (Kammergericht, Aktenzeichen: 3 Ws (B) 140/21).
Das Fahrverbot lässt sich in solchen Fällen aber nur durch einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und mit anwaltlicher Verteidigung vermeiden.
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