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Falschberatung und Beratungsdokumentation bei Versicherungswechsel

31. März 2015
Falschberatung und Beratungsdokumentation bei Versicherungswechsel

Versicherungsvertreter haben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers einzugehen, ihn insoweit zu befragen, aufzuklären und umfassend zu beraten, §§ 60, 61 ff. VVG. Auch wenn der Versicherungsvertreter im Gegensatz zum Versicherungsmakler nur eine eingeschränktere Produktberatung schuldet, muss auch er über alles, was für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung ist, aufklären und irrige Vorstellungen beim Kunden in zentralen Punkten richtigstellen.

Über die Beratung und die Gründe ist eine Beratungsdokumentation zu fertigen, § 62 VVG, die die Beratung beweist. Wird der Versicherungsnehmer dabei falsch und/oder unzureichend beraten, hat er hierfür Schadensersatz zu leisten. Das muss aber grundsätzlich der Versicherungsnehmer nachweisen. Das kann jedoch nach einem Urteil des OLG München allerdings anders sein, wenn die Beratungsdokumentation keine konkreten Inhalte aufweise (Urt. v. 22.06.2012, 25 U 3343/11 – zitiert nach juris).

Das OLG hat einen Versicherungsvertreter und die neue Versicherung zum Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt und zur Beratungsdokumentation ausgeführt: Wenn sich aus der Dokumentation nicht einmal Hinweise und Eckdaten der bestehenden und der neuen Krankenversicherungen ergeben, keine konkreten Hinweise über die Aufklärung von Risiken enthalten, nichts über die konkrete Motivation des Versicherungsnehmer über den beabsichtigten Wechsel enthalten sei, ergäbe sich aus der Dokumentation kein Nachweis, dass eine ausreichende und umfassende Beratung erfolgt sei. Das schematische Ankreuzen nach bestimmten Themenbereichen ohne jegliche Erläuterungen dazu, ob einzelne Punkte ausführlich oder weniger ausführlich besprochen worden seien und ohne Angaben, welche Motivation der Beratung zugrunde gelegen habe, welches die Gründe für den erteilten Rat zu der Versicherung seien, reiche für die Erfüllung der Anforderungen der Beratungsdokumentation nicht aus.

Dann trage einem solchen Fall die Beweislast nicht der Versicherungsnehmer (OLG München, wie vor). Bei der Komplexität eines solchen Versicherungswechsels muss sich auch aus der nach § 62 VVG zu führenden Beratungsdokumentation ergeben, was der wesentliche Gesprächs- und Beratungsinhalt gewesen ist.

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