Aktuelles:

Fiktive Kostenabrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung

7. Februar 2016
Fiktive Kostenabrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung

Der BGH hat erstmals entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Stadt verweisen lassen muss (vgl. BGH, IV ZR 426/14, r+s 2016, 7ff).

Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrte der Versicherungsnehmer von seinem Kaskoversicherer den Ersatz notwendiger Reparaturkosten auf Gutachtenbasis fiktiv, da er sein Fahrzeug nach dem Unfall nicht reparieren ließ. Dabei wurden die Reparaturkosten auf der Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ermittelt. Der Versicherer regulierte jedoch lediglich auf der Grundlage der Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen „freien“ Fachwerkstatt.

Der BGH hat zwar bestätigt, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien (und damit die AKB) maßgeblich seien. Er hat aber weiter entschieden, dass die Kosten für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als erforderliche Kosten im Sinne der AKB anzusehen sein können. Der Versicherungsnehmer könne diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich sei, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handele, dass der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (Scheckheft gepflegt). Diese Umstände habe der Versicherungsnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH wie vor).

Erstberatung unter: 0331 281290-030

Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular
Kontaktformular

Hier finden Sie uns in Potsdam:

Fachanwältin für
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de

Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de