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Foto des Arbeitnehmers auf der Homepage des Arbeitgebers

19. Januar 2015
Foto des Arbeitnehmers auf der Homepage des Arbeitgebers

Es ist auf vielen Homepages von Unternehmen üblich, dem Interessierten die Belegschaft auf Gruppen- oder Einzelabbildungen vorzustellen.

Die Abbildung eines Mitarbeiters darf jedoch nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Eine solche Zustimmung bedarf jedoch grundsätzlich keiner besonderen Form, sondern kann auch konkludent erklärt werden.

Die Zustimmung ist zudem auch widerrufbar.

Insbesondere ein Arbeitnehmer, der ein Unternehmen verlässt, hat einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Unkenntlichmachung seines Gesichts auf Bildveröffentlichungen. Eine vollständige Entfernung der Abbildung kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, so dass Gruppenabbildungen weiterhin verwendet werden können, indem das Gesicht des ausgeschiedenen Mitarbeiters stark "verpixelt" wird ( vgl. auch ArbG Frankfurt, 7 Ca 1649/12).

Alexa Graeber
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