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Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren Ende

16. September 2019
Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren Ende

In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Celle, 3 Ss (OWi) 190/18, befasst sich das Gericht mit der Wirksamkeit sogenannter streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen. Grundsätzlich gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch das rot-weiße runde Verkehrszeichen 274 so lange, bis es durch ein anderes Verkehrszeichen aufgehoben wird. Etwas anderes gilt, wenn sich unter dem Geschwindigkeitsbeschränkungsschild noch ein Zusatzzeichen befindet, auf dem die Länge der Verbotsstrecke angegeben wird. Darüber hinaus enden Geschwindigkeitsbeschränkungen ohne ein weiteres Schild am Ende der Verbotsstrecke, wenn es mit einem so genannten Gefahrenzeichen verbunden ist, aus dem sich die Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Dies ist z.B. bei einem zusätzlich angebrachten Gefahrzeichen 103 der Fall, welches eine Kurve als Gefahr bezeichnet oder bei dem Gefahrzeichen 123 für eine Baustelle.

Ist das Geschwindigkeitsbeschränkungsschild 274 jedoch mit dem Gefahrzeichen 101 wegen Fahrbahnschäden verbunden, ergibt sich aus diesem nicht zweifelsfrei die Örtlichkeit, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. In diesem Fall endet das Streckenverbot erst mit Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch ein anderes geeignetes Schild. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt auch dann noch fort, wenn der Fahrer den Eindruck hat, dass sich die Fahrbahn doch in einem guten Zustand befindet. Er muss die reduzierte Geschwindigkeit so lange einhalten, bis er ein nächstes Schild erreicht, durch welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit wieder erneut geregelt wird.

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