Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrt
Ein Tempoverstoß kann durch die Polizei auch durch Nachfahren gemessen und sodann geahndet werden. Hierzu bedarf es unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch keines geeichten Tachometers im Polizeifahrzeug, so jedenfalls das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 15.04.2024, Az. 1 ORbs 11/24.
Die Messung während der Nachfahrt mit einem Polizeifahrzeug ergibt eine verwertbare Messung, wenn die Messstrecke ausreichend lang ist, ein konstanter Abstand zwischen den Fahrzeugen besteht, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, eine ausreichend hohe Messtoleranz abgezogen wird (z.B. 20 %) und gute Sichtverhältnisse bestehen. Erfolgt die Messung bei Nacht, bedarf es darüber hinaus der Berücksichtigung der konkreten Sichtverhältnisse.
Es sind daher einige Faktoren zu berücksichtigen, sodass sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stets empfiehlt, um die Rechtmäßigkeit der Messung zu überprüfen. Nur wenn der entscheidende Richter aufgrund sämtlicher Angaben der Polizeibeamten in der Hauptverhandlung von der Geschwindigkeitsüberschreitung in der vorgeworfenen Höhe überzeugt ist, darf der Betroffene verurteilt werden.
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