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Gesetzlicher Urlaubsanspruch und unbezahlter Sonderurlaub

1. August 2019
Gesetzlicher Urlaubsanspruch und unbezahlter Sonderurlaub

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil, Az. 9 AZR 315/17, über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer auch während der Zeiten, in denen er unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf bezahlten gesetzlichen Urlaub erwirbt.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, in dem eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitnehmer wunschgemäß 2 Jahre unbezahlten Sonderurlaub gewährt bekam. Als dieser endete, verlangte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber, ihr nun den gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu gewähren. Nachdem der Arbeitgeber dies ablehnte, wandte sich die Arbeitnehmerin an das Arbeitsgericht und schließlich das Landesarbeitsgericht. Letzteres verurteilte den Arbeitgeber zur Gewährung des gesetzlichen Urlaubs. Der Arbeitgeber rief daraufhin das Bundesarbeitsgericht an.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbezahlten Sonderurlaub, so werden ihre Hauptleistungspflichten durch diese Vereinbarung vorübergehend ausgesetzt. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeit verpflichtet, der Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung. Dies führt aber dazu, dass ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht keinen Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub ist daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr gegenüber dem Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet ist, so er auch arbeitsfähig ist.

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