Gesundheitsbesserung - Nachprüfung - Zahlungseinstellung BU

Der Versicherer kann nach den AVB und gemäß § 174 VVG die Rentenzahlungen wegen BU erneut überprüfen, was zur Zahlungseinstellung führen kann. Voraussetzung ist, dass er die Grundsätze des Nachprüfungsverfahrens gegenüber dem Versicherungsnehmer strikt einhält. Der Versicherer kann nicht ohne weiteres die Zahlung beenden oder lediglich mitteilen, der Gesundheitszustand habe sich verbessert, deshalb werde die Rentenzahlung eingestellt, vielmehr muss er dem Versicherungsnehmer eine nachvollziehbare Vergleichsbetrachtung zukommen lassen, in welcher er die Veränderung ordnungsgemäß darlegt und begründet. Ergibt sich der Wegfall der BU durch ein vom Versicherer eingeholtes späteres Gutachten, so muss er seiner Erklärung dieses Gutachten beifügen und den ursprünglichen zur Rentenzahlung führenden Gesundheitszustand dem späteren aus dem Gutachten ersichtlichen gegenüberstellen (damals – jetzt – Betrachtung), vergleichen sowie die daraus abgeleiteten Folgerungen mitteilen. Ist das nicht der Fall, liegt keine ausreichende Einstellungsmitteilung vor und er muss weiter zahlen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.02.2015, juris; OLG Karlsruhe, RuS 2015, 81 ff.; LG Dortmund, Urt. v. 02.04.2015, juris). Auch wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit noch streitig ist, kann der Versicherer seine Leistung einstellen und sich hilfsweise auf das die Gesundheitsbesserung ausweisende Gutachten zur Feststellung der Berufsfähigkeit beziehen (vgl. wie vor OLG Karlsruhe). Es ist auch zulässig, dass der Versicherer zugleich verbunden mit einem Anerkenntnis der BU für die Vergangenheit eine Leistungseinstellungsmitteilung für die Zukunft verbindet (LG Stuttgart, RuS 2016,358). Aber auch bei dieser häufig anzutreffenden Praxis der Versicherer müssen in jedem Fall das Gutachten beigefügt sein, eine Vergleichsbetrachtung der Gesundheitszustände und die daraus sich ergebenden Folgerungen dargelegt werden. Allgemeine Hinweise auf eine Gesundheitsbesserung ohne näheren Bezug reichen keinesfalls aus. Der Versicherer hat den Wegfall der BU im Nachprüfungsverfahren zu beweisen.
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