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Gewährleistung beim Pkw-Kauf

27. März 2018
Gewährleistung beim Pkw-Kauf

Leider läuft nicht jeder Fahrzeugkauf glatt ab. Der eine oder andere Pkw erweist sich nach Übergabe als mangelhaft, egal ob neu oder gebraucht.
Tritt ein Fahrzeugmangel auf, sollte nicht nur sofort der Autoverkäufer informiert werden, sondern auch ein Fachanwalt für Verkehrsrecht befragt werden. Dies hilft Fehler zu vermeiden.
Der Käufer hat bei einem Fahrzeugmangel zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Nur bei Mängeln, die sich nicht beseitigen lassen, kann von vornherein Kaufpreisminderung oder Schadenersatz verlangt oder der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
Der Käufer sollte dem Verkäufer die Mängel immer schriftlich anzeigen. Gleichzeitig muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden, z.B. 14 Tage. Der Käufer ist auch verpflichtet, sein Fahrzeug zum Sitz des Verkäufers zu bringen. Deshalb sollte er dies auch gleich in der Nachbesserungsaufforderung anbieten. Andererseits können gerade bei weiteren Entfernungen zwischen dem Käufer und Verkäufer hohe Kosten für den Transport des Fahrzeugs entstehen. Deshalb kann der Käufer vom Verkäufer als Bedingung für den Transport des Fahrzeugs zu ihm einen Vorschuss auf die anfallenden Kosten verlangen.
Lehnt der Verkäufer die Nachbesserung, die Übernahme der Transportkosten ab oder lässt die ihm gesetzte Frist verstreichen, kann der Käufer durch eine Werkstatt seiner Wahl reparieren lassen und dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellen. Aufgepasst aber: Um seinen Schadenersatzanspruch durchsetzen zu können, muss der Käufer nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war. Ausgetauschte Fahrzeugteile müssen daher zu Beweiszwecken aufgehoben werden. Manchmal muss vor einer Reparatur erst ein Gutachten eingeholt werden, um den Mangel nachweisen zu können.
Bei so vielen Fallstricken sollte immer der Rat eines ausgewiesenen Fachanwaltes eingeholt werden, damit der teure Pkw-Kauf nicht zum Verlustgeschäft wird.

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