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Handyverbot

1. Juni 2017
Handyverbot

Während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, aber auch mit einem Fahrrad, ist das Benutzen eines Handys verboten, wenn hierzu das Handy aufgenommen oder gehalten werden muss. Nur bei ausgeschaltetem Motor gilt das nicht.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 29.12.2016,1 RBs 170/16, noch einmal klargestellt, dass es auch dann verboten ist, das Handy während der Fahrt aufzunehmen oder zu halten, wenn es lediglich deshalb in die Hand genommen wird, um den Home-Button zu drücken und zu kontrollieren, ob das Gerät eingeschaltet oder ausgeschaltet ist. Auch das Einschalten oder Ausschalten eines Mobiltelefons ist als verbotene Benutzung anzusehen.

Um eine Benutzung eines Mobiltelefons handelt es sich auch, wenn das Handy vom Fahrer nur ans Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören und dadurch zu kontrollieren ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2006, 2 Ss OWi 805/06).

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verhält sich allerdings nicht ordnungswidrig, wenn er keine weitere Funktion des Handys nutzt (OLG Stuttgart vom 25.04.2016, 4 Ss 212/16).

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