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Handyverstoß bei ausgeschaltetem Motor

16. Juni 2021
Handyverstoß bei ausgeschaltetem Motor

Wer sein Handy als Fahrzeugführer bedient, verhält sich auch dann ordnungswidrig, wenn das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht rollt, sondern verkehrsbedingt hält, so z.B. vor einer Rotlicht abstrahlenden Ampel. Das Verkehrsdelikt wird neben der Geldbuße mit dem Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister in Flensburg geahndet.

Wer den Motor seines Fahrzeuges an der Ampel aber händisch abstellt und erst dann zum Handy greift, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich das Fahrzeug automatisch abstellt, wie dies bei der Start-Stopp-Automatik der modernen Fahrzeuge der Fall ist. Auch in diesem Fall ist die Nutzung eines elektronischen Gerätes verboten. Auch beim Warten vor der Ampel und automatisch abgestelltem Motor darf grundsätzlich nicht telefoniert werden. Erst, wenn der Fahrer selbst den Motor des Fahrzeuges ausschaltet, darf er sein Handy nutzen.

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