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Handyverstoß und Touchscreen

13. September 2020
Handyverstoß und Touchscreen

Wer während des Fahrens mit dem Handy telefoniert oder das Mobiltelefon in der Hand hält, um andere Funktionen an diesem zu nutzen, handelt ordnungswidrig. Es droht der Eintrag eines Punktes. Vielen Radfahrern ist nach wie vor nicht bewusst, dass dieses Verbot auch für sie und Führer anderer Fahrzeuge gilt und nicht nur für Kraftfahrzeugführer.

Verboten ist auch die Nutzung anderer elektronischer Geräte während der Fahrt. Von diesem Verbot können auch elektronische Geräte umfasst sein, die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind. Für Aufsehen sorgte in diesem Zusammenhang ein Beschluss des OLG Karlsruhe, I RB 36 Ss 832/19. Das Gericht entschied, dass auch ein im Fahrzeug der Marke Tesla eingebauter Berührungsbildschirm (Touchscreen) ein solches elektronisches Gerät ist, dessen Bedienung durch den Fahrer nicht ohne weiteres gestattet ist. Der Fahrer hatte seinerzeit über den Touchscreen die Intervalle des Scheibenwischers einstellen wollen und war aufgrund der Ablenkung von der Fahrbahn abgekommen. Im Zusammenhang mit der Verurteilung des Fahrers zu einer Geldbuße von 200 € und 1 Monat Fahrverbot wies das Oberlandesgericht Karlsruhe darauf hin, dass auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendigen Funktionen über den Touchscreen nur gestattet ist, wenn der Fahrer nur kurz seinen Blick zum Bildschirm wendet. Dies muss den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst geschehen, was im Falle des Tesla-Fahrers zu verneinen war.

Es bleibt abzuwarten, wie andere Oberlandesgerichte zu ähnlichen Konstellationen entscheiden.

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