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HausratsV: Entschädigung für Einbruchdiebstahl in Wohnmobil in Italien?

20. Dezember 2018
HausratsV: Entschädigung für Einbruchdiebstahl in Wohnmobil in Italien?

Die Klägerin begehrte Entschädigung aus ihrer Hausratsversicherung nach Entwendung und Einbruch in ihren VW-Bus in Italien für abhandengekommenen Hausrat. Dem Vertrag lagen die VHB 84 zugrunde. Gemäß § 12 VHB 84 bestand eine Außenversicherung innerhalb Europas, solange sich versicherte Sachen (nur) vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Nach § 5 Ziff. 1.c) VHB 84 ist Einbruchdiebstahl versichert, wenn der Dieb u.a. in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Fraglich war nun, ob ein Einbruchdiebstahl bei einem Wohnmobil versichert sein kann. Das setzt voraus, dass das Wohnmobil als Gebäude im Sinne § 5 Ziff. 1. c) VHB 84 betrachtet wird. Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 21.08.2018,12 U 51/18, VersR 2018, 1443) entschied, dass ein im Freien vorübergehend abgestelltes und zu Wohnzwecken genutztes Kraftfahrzeug (Wohnmobil) kein Gebäude nach § 5 Ziff. 1. VHB 84 darstelle und deshalb keine Entschädigung gezahlt werde. Auch mit Blick auf die Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wonach ein Wohnungseinbruchdiebstahl definiert wird, kommt eine Leistung nicht in Betracht. Das OLG führt aus, dass AVB so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher VN bei verständiger Würdigung ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen würde. Diesem sei diese höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wohnungsbegriffs nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon nicht bekannt. Aber selbst wenn dies so wäre, würde er sich am Wortlaut der Vorschriften orientieren und erkennen, dass in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von Wohnung die Rede sei, während in den VHB 84 der Raum eines Gebäudes vorausgesetzt werde. Deshalb wird auch der juristisch nicht vorgebildeten VN nicht davon ausgehen, dass beide Regelungen in räumlicher Hinsicht gleich zu betrachten seien. Er werde vielmehr annehmen, dass die Begriffe nicht deckungsgleich sind. Im Übrigen sei die Klausel nicht überraschend nach § 315 Abs. 1 BGB. Die in § 12 Nr. 1 VHB 84 enthaltene Regelung zur Versicherung von außerhalb der Wohnung befindlichen versicherten Sachen erweitert nicht die versicherten Gefahren, sondern nur den Versicherungsort nach § 10 VHB 84.

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