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Hausratversicherung: Arglistige Täuschung bei Vorlage einer „Quittung“?

23. Februar 2016
Hausratversicherung: Arglistige Täuschung bei Vorlage einer „Quittung“?

In den VHB 2010 ist in B § 16 Ziff. 2. geregelt, dass der Versicherer bei arglistiger Täuschung leistungsfrei wird. Eine arglistige Täuschung liegt danach vor, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Wann ist das der Fall? Liegt eine arglistige Täuschung auch schon vor, wenn der Versicherungsnehmer sich „nur“ Beweiserleichterungen für seinen entstandenen Schaden z.B. für entwendeten Schmuck, Münzen oder andere versicherte Sachen verschaffen will, indem er nachgefertigte Rechnungen präsentiert? Die Rechtsprechung sieht das sehr eng. Arglistige Täuschung ist insbesondere anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer Belege fälscht oder verfälscht und dem Versicherer vorlegt, so wenn er nach einem Einbruchdiebstahl dem Versicherer eine äußerlich unauffällige Rechnung über den Kauf von Werkzeugen zu Neuwertpreisen vorlegt, während die Rechnung tatsächlich vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt wurde und keinen regulären Kauf von neuen Werkzeugen betraf (OLG Köln, RuS 2006, 421). Werden z.B. irreführende Belege (Rechnungen, Quittungen, Zertifikate u .ä.) vorgelegt, kann das auch schon der Fall sein. Legt z.B. der Versicherungsnehmer ein Schriftstück als angebliche Quittung vor, die tatsächlich keine Quittung ist, und schilderte er einen erfundenen Erwerbsvorgang, ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen (OLG Hamm, VK 2016, 13f). In diesem Fall handelte es sich bei der übergebenen Visitenkarte tatsächlich nicht um eine Quittung, die Angaben, die der Versicherungsnehmer bei den Regulierungsverhandlungen machte, entsprachen auch nicht dem Angaben zum Erwerbsvorgang. Das stellte sich erst in einer späteren Verhandlung heraus. Zwar rechtfertige nicht jede bewusst falsche Antwort die Annahme von Arglist des Versicherungsnehmers. Die falsche Antwort muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen (vgl. OLG Hamm wie vor). Eine Bereicherungsabsicht ist gar nicht erforderlich. Es genügt die Absicht, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Ein Versicherungsnehmer, der in Beweisschwierigkeiten ist, sollte dies im Rahmen der Regulierungsverhandlungen und der Vorlage von Unterlagen erläutern und darstellen.

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