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Kasko: Vollständige Reparaturkosten bei Reparatur in eigener Werkstatt?

7. Mai 2015
Kasko: Vollständige Reparaturkosten bei Reparatur in eigener Werkstatt?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (vgl. r+s 2015,188) bejahte das klar.

Der Kläger, Inhaber einer Kfz Werkstatt, war verunfallt, und es entstand an seinem Fahrzeug Sachschaden, den er beim Kaskoversicherer geltend machte. Den Schaden hatte er in seiner eigenen Werkstatt repariert und in Rechnung gestellt. Diese Reparaturkosten machte er bei der Kaskoversicherung geltend.

Die Kaskoversicherung hatte bestritten, dass die Reparatur erfolgt sei. Sie hatte hingegen nicht behauptet, die von dem Kläger selbst vorgenommene Reparatur sei nicht vollständig und fachgerecht. Deshalb war nach Auffassung des LG nur zu prüfen, ob durch die Vorlage der Rechnung der Nachweis der Reparatur erbracht worden sei. Nach den AKB A. 2.7.1 Buchst. a) ist das nämlich nur durch die Rechnung nachzuweisen. Die Reparaturrechnung sei nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut der AKB das einzige zugelassene Beweismittel zum Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur (vgl. LG Nürnberg-Fürth, wie vor). Denn dort heißt es wörtlich:“…Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir…“ Diese Regelung berücksichtige, das Interesse der Versicherung an einem einfachen und schnellen Nachweis der Durchführung der Reparatur ohne gleichzeitig den Versicherungsnehmer unzumutbar einzuschränken. Dem Versicherungsnehmer werde auch nicht die Möglichkeit einer fachgerechten Eigenreparatur abgeschnitten, da er die Möglichkeit habe, einen „Eigenbeleg“ zu erstellen, diese Möglichkeit schließen die AKB gerade nicht aus. Sofern die Versicherung meint, durch eine solche „Eigenrechnung“ könne gefälscht sein, ist sie dafür vollständig darlegungs- und beweispflichtig.

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