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Keine Nachtarbeit ohne Zuschlag

25. Januar 2016
Keine Nachtarbeit ohne Zuschlag

Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig nachts arbeiten muss, hat entweder aus dem Tarifvertrag oder nach dem Arbeitszeitgesetz einen Anspruch auf einen Zuschlag zu seinem üblichen Gehalt. Stattdessen kann aber auch ein Ausgleich durch eine angemessene Anzahl von zusätzlichen freien Tagen gewährt werden.
Tätigkeiten zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr sind Nachtarbeit in diesem Sinne.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2015 über den Fall eines Lkw-Fahrers entschieden, der in einem Paketlinientransportdienst dauerhaft nachts arbeitete.
Hierbei wies das Gericht darauf hin, dass regelmäßig für jede Nachtarbeitsstunde ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf den Bruttostundenlohn gezahlt werden muss, wenn kein entsprechender Ausgleich durch zusätzliche freie Tage gewährt wird. Durch den Zuschlag wird der arbeitsmedizinisch belegten erhöhten Belastung durch Nachtarbeit Rechnung getragen.
Erfolgt die Nachtarbeit dauerhaft, beträgt der zu zahlende Zuschlag nicht nur 25 % sondern 30 %.
Ein geringerer Nachtarbeitszuschlag als 25% kommt nur dann in Betracht, wenn in den Nachtstunden nur eine spürbar geringere Belastung des Arbeitnehmers besteht, so z.B. bei Bereitschaftsdiensten.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage des angestellten Fahrers statt, dem bislang lediglich einen Nachtzuschlag von 11 % gezahlt wurde. Er hat nach dem Arbeitszeitgesetz einen Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlags i.H.v. 30 %. Dieser Anspruch besteht aber nur für die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr. Wenn der Arbeitgeber für Stunden vor 23:00 Uhr auch einen Zuschlag zahlt, ist dieser Zuschlag auf den Ausgleichsanspruch für die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht anrechenbar.
Lassen Sie Ihren Nachtzuschlag durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen!

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