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Kfz-Versicherung: Leistungsfreiheit nach Unfall

15. Oktober 2018
Kfz-Versicherung: Leistungsfreiheit nach Unfall

Wer sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen seiner Person oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen, begeht einerseits eine Straftat mit weitreichenden Folgen. Darüber hinaus verstößt er jedoch auch gegen seine Obliegenheiten aus dem Vertrag mit seiner Kfz-Versicherung im Rahmen der Schadensaufklärung und -feststellung. Er kann deshalb im Falle der Unfallflucht seinen Anspruch auf Leistungen der Versicherung verlieren.

Allein die strafrechtliche Verurteilung eines Fahrers wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort führt aber nicht automatisch zum Verlust der Versicherungsleistungen. Das OLG Hamm hat entschieden (28.02.2018, 20 U 188/17), dass selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer den Tatbestand der Unfallflucht erfüllt hat und auch strafrechtlich verurteilt wurde, der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht frei wird, wenn sich durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort die Feststellungsmöglichkeiten des Versicherers tatsächlich verschlechtert haben. Eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers reicht nicht. Das Gegenteil hat wiederum der Versicherungsnehmer nachzuweisen. Ein solcher Nachweis setzt aber nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer jede denktheoretisch mögliche oder vom Versicherer ins Blaue hinein aufgestellte Sachverhaltsvariante ausschließen muss.

Die Leistungsfreiheit der Versicherung hängt immer vom konkreten Sachverhalt und den einzelnen Umständen ab. Diese sollten nach einem Unfall mit Fahrerflucht von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Versicherungsrecht überprüft und aufbereitet werden, um keine Leistungsablehnung zu erhalten.

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