Klagefrist bei Kündigungsschutzklage

Wer gegen eine Kündigung oder Änderungskündigung vorgehen möchte, muss binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Geht die Klage nicht rechtzeitig beim Arbeitsgericht ein, ist die Kündigung nicht mehr angreifbar.
Selbst wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach der Kündigung noch einmal darüber verhandeln, ob das Arbeitsverhältnis doch noch fortgesetzt wird, führt das nicht zu einer Verlängerung der Klagefrist (LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1754/12).
Auch in diesem Fall muss vorsorglich die Klage eingereicht werden. Sie kann im Falle einer Einigung zurückgenommen werden.
Alexa Graeber
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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