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Komplette Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung?

30. Oktober 2016
Komplette Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung?

In der privaten Krankenversicherung hat der Versicherungsnehmer/Versicherte grundsätzlich das Recht, während der Vertragsdauer in einen anderen Krankheitskostentarif unter Anrechnung bisher erworbenen Rechte und Altersrückstellungen zu wechseln, sei es, um den Versicherungsschutz zu erhöhen, also mehr Leistungen zu erhalten, oder sei es, insbesondere bei älteren Versicherungsnehmern, um Beiträge zu sparen. Dieses Recht ergibt sich grundsätzlich aus § 204 Abs. 1 VVG. Der Versicherer kann, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den gewechselt werden soll, höher oder umfassender sind als im bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Zuschlag und auch eine Wartezeit verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Der Versicherer wird den Tarifwechsel mit dem Verlangen nach einer  erneuten Gesundheitsprüfung verbinden.

Nach der Entscheidung des BGH vom 20.07.2016 (RuS 2016, 477 ff.) steht nun fest, dass der Versicherer bei einem Tarifwechsel im bestehenden gem. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG keine vollständig neue Gesundheitsprüfung durchführen und auf dieser Grundlage Risikozuschläge bzw. Leitungsausschlüsse erheben darf. Bei dem vorgesehenen Tarifwechsel handelt es sich nämlich nicht um den Abschluss eines neuen Vertrages, sondern der bisherige Vertrag wird mit einer Zusatzvereinbarung fortgesetzt. Zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten zählt auch die Bewertung des Gesundheitszustandes, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im ursprünglichen Tarif vorgenommen hat. Er darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zu ungunsten des Versicherten abweichen, auch dann nicht, wenn durch spätere Erkenntnisse die Einstufung zu günstig war (vgl. BGH wie vor). Er kann Risikozuschläge bzw. Leitungsausschlüsse nur hinsichtlich der Mehrleistung des neuen Tarifs verlangen und auch nur insoweit eine Gesundheitsprüfung vornehmen. Der Beitragszuschlag darf nicht auf Grundlage des gesamten bisherigen Beitrags berechnet werden.

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