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Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

18. Januar 2019
Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehinderte unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz. Wer als Arbeitnehmer zu einem Grad von 50% oder mehr behindert ist, den darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. Darüber hinaus sind zwingend der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen.
Eine Kündigung sollte von dem schwerbehinderten Arbeitnehmer daher auf jeden Fall angegriffen und hierbei auch die Ordnungsgemäßheit der jeweiligen Anhörung überprüft werden.

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