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Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages

9. März 2016
Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages

Landläufig besteht die Auffassung, dass jeder Arbeitsvertrag ordentlich kündbar ist. Für den befristeten Arbeitsvertrag gilt das jedoch grundsätzlich nicht.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist regelmäßig nicht ordentlich kündbar. Er kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Auf Arbeitgeberseite ist ein solcher Grund z.B. ein Diebstahl oder eine Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers oder der Kollegen des Arbeitnehmers, Beleidigungen oder Tätlichkeiten mit einigem Gewicht während der Arbeit, geschäftsschädigende Äußerungen, Anzeigen gegen den Arbeitgeber, die Androhung einer Arbeitsunfähigkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung oder Selbstbeurlaubung. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Auf Arbeitnehmerseite besteht ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei wiederholt unpünktlichen Zahlungen des Lohns, beharrlicher Nichtabführung von Sozialabgaben durch den Arbeitgeber, Beleidigungen, Tätlichkeiten oder sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer ist nicht bereits dann zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, weil er kein wichtiger Grund ist hingegen, dass der Arbeitnehmer ein besseres Arbeitsangebot in Aussicht hat und deshalb frühzeitig den Vertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber lösen möchte.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in dem befristeten Arbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbaren. In diesem Fall kann auch der befristete Arbeitsvertrag durch beide Seiten gekündigt werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist auch dann ordentlich kündbar, wenn eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb eines Tarifvertrages vereinbart worden ist.
Besteht kein Recht zur ordentlichen Kündigung, ist eine Beendigung nur im Wege Auflösungsvertrages möglich. Es ist hierfür notwendig, dass beide Parteien mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sind.

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