Aktuelles:

Kündigung einer (Kasko-) Versicherung durch den anderen Ehepartner wirksam?

14. September 2018
Kündigung einer (Kasko-) Versicherung durch den anderen Ehepartner wirksam?

Ob der Ehepartner Versicherungsverträge auch für den anderen Ehepartner abschließen bzw. Willenserklärungen abgeben und damit Versicherungsverträge ändern oder auch kündigen kann, ist in der Rechtsprechung bisher umstritten.

Gehört der Abschluss von Versicherungen zu den Geschäften des alltäglichen Lebens im Sinne § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB? Kann der andere Ehegatte dadurch auch Versicherungsverträge allein beenden? Ausgehend von der Entscheidung des OLG Stuttgart wegen einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug hat der BGH das vom Grundsatz her bejaht (BGH, Urteil vom 28.02.2018, XII ZR 94/17, juris). Abzustellen sei dabei auf § 1357 BGB. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, nach § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB werden durch solche Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Es sei vom unterhaltsrechtlichen Begriff des Lebensbedarfs unter Berücksichtigung von §§ 1360, 1360a BGB auszugehen. Der Abschluss von Versicherungsverträgen kann nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich von § 1357 BGB herausgenommen werden, wie auch vertreten wurde. Vielmehr kommt es auf den familienindividuellen Verhältnisse an und wie sich die Geschäfte des alltäglichen Lebens konkret gestalten. Entschieden sei bereits, dass z.B. für den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch für eine Vollkaskoversicherung treffe das zu, wenn es sich um das Familienfahrzeug handele, die Versicherung während der Ehe abgeschlossen worden sei und die Versicherungsprämie sich im angemessenen Rahmen zur Bedarfsdeckung der Familie bewege (vgl. BGH wie vor, Rn. 27 ff m.w.N.). Der BGH stellt klar, dass das auch für Gestaltungsrechte wie die Kündigung gelte. So wie es den Eheleuten ermöglicht werde, für und gegen ihren jeweiligen Partner Rechte und Pflichten i.S. § 1357 Abs. 1 BGB zu begründen, müsse es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Dies gelte unabhängig davon, ob der eine Kündigung ausübende Ehegatte derjenige sei, der den Vertrag (die Verpflichtung) in diesem Rahmen begründet habe (vgl. BGH wie vor, Rn. 35,36 m.w.N.).

Erstberatung unter: 0331 281290-030

Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular
Kontaktformular

Hier finden Sie uns in Potsdam:

Fachanwältin für
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de

Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de