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Kündigung nach einer Alkoholfahrt?

23. Januar 2024
Kündigung nach einer Alkoholfahrt?

Tritt ein Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit alkoholisiert seinen Dienst an, rechtfertigt dies unter Umständen dessen Kündigung. Der Arbeitgeber kann von seinem angestellten Kraftfahrer verlangen, dass dieser nüchtern seiner Arbeit nachgeht.

In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern in Vollzeit ist aber das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in diesem Fall unrechtmäßig, wenn sich der Kraftfahrer auf seine Alkoholkrankheit beruft. Im Falle einer Erkrankung liegt kein schuldhafter Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vor.

Wenn eine Alkoholkrankheit hinter der Alkoholfahrt des Arbeitnehmers steckt, ist eine personenbedingte/krankheitsbedingte Kündigung denkbar. Diese Kündigung setzt aber voraus, dass absehbar ist, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Alkoholkrankheit dauerhaft seine Arbeit nicht verrichten können wird.

So soll eine krankheitsbedingte Kündigung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 7 Sa 852/14) nicht möglich sein, wenn der Kraftfahrer ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit ist. In einem solchen Fall steht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer nicht dauerhaft alkoholkrank bleiben wird. Es besteht die Prognose, dass er nach der Therapie wieder seiner Arbeit als Kraftfahrer nachgehen kann.

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