Kündigung trotz möglicher Weiterbeschäftigung im Ausland

Nach dem Kündigungsschutzgesetz soll eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes letztes Mittel sein. Ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Platz möglich, ist die Kündigung unzulässig. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall lediglich eine Änderungskündigung aussprechen.
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in seinem Urteil vom 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - mit der Frage, ob der Arbeitnehmer gegen seinen Chef auch einen Anspruch hat, auf einem freien Arbeitsplatz des Betriebes im Ausland weiterbeschäftigt zu werden. Da das Kündigungsschutzgesetz nur auf Betriebe in Deutschland anwendbar sind, verneinte das Gericht den Anspruch des Arbeitnehmers auf das Angebot eines der freien Arbeitsplätze im Ausland. Der Arbeitgeber
Alexa Graeber
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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