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Kündigungsschutz nach künstlicher Befruchtung

8. April 2015
Kündigungsschutz nach künstlicher Befruchtung

Ab dem ersten Tag der Schwangerschaft darf das Arbeitsverhältnis einer werdenden Mutter nicht gekündigt werden. Der besondere Kündigungsschutz besteht unabhängig von der Größe des Betriebes und auch bereits während der Probezeit.

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich jüngst mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt im Falle einer künstlichen Befruchtung der Kündigungsschutz greift.

Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Arbeitgeber über eine geplante künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) informiert. Kurz nach dem Zeitpunkt der Einsetzung einer befruchteten Eizelle, dem sogenannten Embryonentransfer, kündigte der Arbeitgeber. Wenige Tage später erfuhr die gekündigte Arbeitnehmerin von ihrem Arzt, dass die künstliche Befruchtung erfolgreich war und sich die befruchtete Eizelle eingenistet hat. Die schwangere Frau wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht entschied schließlich, dass der besondere Kündigungsschutz der werdenden Mutter bereits mit dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle in den Körper der Frau entsteht und nicht erst mit der erfolgreichen Einnistung der Eizelle. Die Kündigung der Arbeitnehmerin war daher unwirksam (BAG, 3 Sa 502/13).

Zudem wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass die Kündigung auch deshalb unwirksam war, weil in der Kündigung eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorlag. Die Umstände der Kündigung sprachen dafür, dass diese gerade wegen der In-vitro-Fertilisation und der Möglichkeit einer Schwangerschaft erfolgte.

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