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(Kulanz-)Vereinbarungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

18. August 2017
(Kulanz-)Vereinbarungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Ist es zulässig, dass Versicherer und Versicherungsnehmer Vereinbarungen, insbes. „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ oder „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“, aus „Kulanz“, meist befristet, schließen und nach Ablauf der Frist eine erneute Prüfung der BU wie bei einer Erstprüfung vereinbaren? Der BGH hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss (die Revision wurde dann zurückgenommen) dazu erneut und deutlich Stellung bezogen (BGH, Beschl. v. 15.02.2017, IV ZR 280/15): Auch nach dem neuen VVG können die Parteien einvernehmlich Regelungen treffen. Schranken bilden dabei die §§ 173, 174 VVG. Abweichungen zu Lasten des Versicherungsnehmers sind nach § 175 VVG unzulässig, denn die Rentenzahlung hat für den Versicherungsnehmer existenzielle Bedeutung. Grenzen bestehen für den Versicherer zudem nach § 242 BGB. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann auch gegeben sein, wenn kein arglistiges Verhalten des Versicherers vorliegt. Objektiv treuwidrig handelt er, wenn er bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Ein starkes Indiz für einen Verstoß ist regelmäßig gegeben, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und so seine Rechtsposition verschlechtert wird. Ob der Versicherer treuwidrig handelte, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Nach dem Sachverhalt in dem Fall des BGH - Beschlusses hatte der Versicherer treuwidrig gehandelt. Er hatte eine zeitlich befristete Kulanzvereinbarung geschlossen, obwohl der Versicherungsnehmer bei Antragstellung bereits 6 Monate arbeitsunfähig war - hier lag eine depressive Erkrankung vor -, nach einem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit eine unter 3 Stunden liegende Leistungsfähigkeit für mehr als 6 Monate attestiert wurde und nach dem Vertrag nur eine voraussichtliche Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit von ½ Jahr zu belegen war. Eigene Gutachten wurden nicht eingeholt. Mein Tip: Sollte eine Vereinbarung geschlossen worden sein, ist zur Vermeidung von Nachteilen eine Überprüfung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu empfehlen.

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