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Lebensversicherung: EuGH entscheidet zugunsten der Versicherungsnehmer über „ewiges“ Widerrufsrecht

18. März 2015
Lebensversicherung: EuGH entscheidet zugunsten der Versicherungsnehmer über „ewiges“ Widerrufsrecht

Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelung unwirksam ist, die das Erlöschen eines Rücktrittsrechts spätestens nach einem Jahr nach Zahlung der Erstprämie von einem Lebensversicherungsvertrag beinhaltet, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig und ausreichend von seinem Recht auf Widerruf/Rücktritt belehrt worden ist.

Damit hat der EuGH den in Deutschland bis 31.12.2007 geltenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für unwirksam erklärt. Bis zum Inkrafttreten des neuen VVG am 01.01.2008 wurden die Versicherungsverträge grundsätzlich im sog. „Policenmodell“ geschlossen. Der Vertrag kam erst zustande, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein mit den Vertragsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG übersandt wurde. Nach § 5a VVG Abs. 1 a.F. war dem Versicherungsnehmer für diesen Fall ein 14tägiges, bei Lebensversicherungen ein 30tägiges Widerspruchsrecht eingeräumt worden. Die Frist begann nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. erst zu laufen, sofern ihm Versicherungsschein und die Versicherungsunterlagen vollständig vorlagen und er schriftlich drucktechnisch hervorgehoben über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erlosch dieses Widerspruchsrecht aber unabhängig davon ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie.

Damit dürften Lebensversicherungsverträge, die so bis Ende 2007 zustande gekommen sind, betroffen sein. Aber Vorsicht vor einem zu schnellen Widerruf ist geboten! Versicherte sollten nicht vorschnell reagieren und auf jeden Fall rechtliche Beratung suchen. Welche Rechtsfolgen die Entscheidung hat, ob alle Verträge unwirksam sind und ob die Versicherungen Geld zurückzahlen, ist noch nicht gesagt.

Die Entscheidung des BGH, die zur Vorlage an den EuGH diente, steht noch aus (BGH, IV ZR 76/11): Dort hatte der Versicherungsnehmer 1998 einen Rentenversicherungsvertrag geschlossen, den er erst 10 Jahre später kündigte. Da er nicht ausreichend belehrt worden sei, verlangte er unter Berufung auf sein nach wie vor bestehenden Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. die Zahlung sämtlicher Beiträge mit Zinsen zurück, da der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei.

Das bleibt daher also abzuwarten.

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