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Lebensversicherung: „verwitweter Ehegatte“ – erhält das Geld die/der Ex?

8. Januar 2016
Lebensversicherung: „verwitweter Ehegatte“ – erhält das Geld die/der Ex?

Bei Lebensversicherungen räumt der Versicherungsnehmer für den Fall seines Todes ein Bezugsrecht ein. Danach erwirbt der benannte Dritte bei „Tod“ unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung, § 159 VVG. Will der Versicherungsnehmer später einen neuen Begünstigten einsetzen, dann muss er das auf jeden Fall schriftlich gegenüber dem Versicherer tun. Ansonsten ist die Bezugsrechtsänderung unwirksam und der „Ex-“ Partner erhält die Versicherungsleistung anstatt des aktuellen Ehegatten. Der BGH hat entschieden (Urt. v. 22.07.2015, r+s 2015, 455), dass die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle der verwitweter Ehegatte Begünstigter sein, auch im Fall einer späteren Scheidung und Wiederheirat dahin auszulegen sei, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt ist. Im dortigen Fall war zunächst im Rahmen einer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine Lebensversicherung abgeschlossen, bei der im Todesfalle des Ehemannes der Anspruch auf Zahlung dem „verwitweten Ehegatten“ zustehe. Auch während der 1. Ehe blieb dieses Bezugsrecht so bestehen. Nach Scheidung heiratete der Versicherungsnehmer erneut. Um sicher zu gehen, dass seine jetzige Ehefrau berechtigt wird, fragte er beim Versicherer nach, der ihm allerdings lediglich bestätigte, dass die bisherige Begünstigung für den Todesfall gelte. Eine schriftliche Erklärung zur Änderung gab er nicht ab. Nach seinem Tod verlangte die geschiedene Ehefrau die Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Bezugsrecht „verwitweter Ehegatte“. Der BGH hat wie oben entschieden. Die „Ex“ bekam das Geld, weil es bei der Auslegung der Erklärung auf den Zeitpunkt der Abgabe gegenüber dem Versicherer ankomme. Da war er in 1. Ehe verheiratet und könne noch nicht an die zukünftige Ehefrau gedacht haben. Es gebe keinen Anhalt dafür, anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird.Es ist daher dringend anzuraten, nach einer Scheidung die Bezugsberechtigung schriftlich gegenüber dem Versicherer zu ändern, um zu vermeiden, dass anstelle des aktuellen Ehegatten evtl. der „Ex“ profitiert.

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