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Lebensversicherung: Wechsel des VN ohne Einwilligung des Begünstigten im Todesfall

14. September 2018
Lebensversicherung: Wechsel des VN ohne Einwilligung des Begünstigten im Todesfall

Was passiert, wenn eine Änderung in der Person des VN bei einer Kapitallebensversicherung, die für den Todes- und Erlebensfall abgeschlossen wurde, erfolgt und der „neue“ VN die Versicherung gekündigt? Ist das ohne Einwilligung der versicherten Person wirksam? Hat der zunächst widerruflich Bezugsberechtigte im Todesfall einen Anspruch auf die Versicherungssumme? Der BGH hat die bisher streitige Rechtsfrage, ob § 150 Abs. 2 S. 1 HS 1 VVG analog auf spätere vertragliche Änderungen des Versicherungsvertrags oder der Bezugsberechtigung anzuwenden ist, dahin beantwortet, dass bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines Anderen die Übertragung der VN-Stellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall - anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der versicherten Person erfordert (Urt. v. 27.06.2018, IV ZR 222/16).

Nach dem Sachverhalt hatte der Großvater der Kläger 2 Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, bei der versicherte Person die Mutter der Kläger war. (Widerruflich) bezugsberechtigt waren im Todes- und Erlebensfall die Kläger. Nachdem der Großvater verstorben war, wechselte seine Alleinerbin den VN und die Bezugsberechtigung für den Erlebensfall aus und setzte einen Onkel der Kläger ein. Die Bezugsberechtigung für den Todesfall wurde nicht geändert. Vor Ablauf der Versicherungen kündigte der Onkel als „neuer“ VN die Versicherungen und erhielt die Rückkaufswerte ausgezahlt. Dagegen wendeten sich die Kläger. Der BGH wies die Ansprüche zurück, denn die Versicherungen seien wirksam gekündigt. Einer Einwilligung der Kläger zum Wechsel des VN bedürfe es nicht. Sinn und Zweck von § 150 Abs. 2 S. 1 HS 1 VVG sei, jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines anderen vorzubeugen. Eine Einwilligung sei nur erforderlich, soweit ihr Risiko beeinflussende Umstände abgeändert werden. Bei dem Wechsel des VN ergebe sich keine Risikoerhöhung für die versicherte Person (vgl. BGH wie vor). Fazit: Ein widerruflich Bezugsberechtigter hat vor dem Ablaufdatum der Versicherung keinen gesicherten Anspruch auf die künftige Ablaufleistung, sein Bezugsrecht geht bei einer vorherigen Kündigung unter. Sicher ist für ihn damit nur eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung.

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