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Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der (Erst-)Prämie?

8. Januar 2016
Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der (Erst-)Prämie?

Das OLG Stuttgart hat nochmals bestätigt (r+s 2015, 540ff), dass der Versicherer im Falle der Nichtzahlung der Versicherungsprämie nur dann wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklären oder leistungsfrei werden kann, wenn die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt ist und der Versicherungsnehmer das nicht zu vertreten hat, § 37 Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG. Dazu ist erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bzw. zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts die Prämienzahlung auch fällig gewesen sein muss. Im entschiedenen Fall begehrte der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Kasko - Vollversicherung nach einem Verkehrsunfall. Fälligkeitsvoraussetzung ist der Zugang des Versicherungsscheins (vgl. OLG Stuttgart wie vor m.w.N.). Kann der Versicherer den Zugang des Versicherungsscheins nicht beweisen, ist der erklärte Rücktritt unwirksam bzw. liegt keine Leistungsfreiheit vor und der Versicherer ist zur Zahlung der Leistungen verpflichtet. Wurde der Versicherungsschein vom Versicherer lediglich mit einfacher Post übersandt, wird der Nachweis des Zugangs kaum gelingen. Das OLG Stuttgart führt aus, der Nachweis des Zugangs könne nicht - auch nicht prima facie - durch die Absendung nachgewiesen werden. Die Tatsache der Absendung und der Umstand, dass die Sendung nicht zurückgekommen sei, reiche nicht.  Es bestünden keine Erfahrungssätze, dass Postsendungen den Empfänger erreichen, zumal es in der Hand des Versicherers liege, etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Auch Zweifel, die sich aus dem Vorbringen des Versicherungsnehmers ergeben könnten, rechtfertigten nicht, dass der Beweis als geführt angesehen werden könne. Der Versicherer habe es selbst in der Hand, solche Beweisschwierigkeiten dadurch zu vermeiden, dass er den Versicherungsschein z.B. durch Einschreiben mit Rückschein versendet und so den Nachweis führen könne.
Die Entscheidung stellt nochmals – und nicht nur in der Kfz-Versicherung - klar, dass der Versicherer den Nachweis für den Zugang zu beweisen hat und damit zur Leistung verpflichtet bleibt. Beruft er sich auf Leistungsfreiheit oder erklärte den Rücktritt, sollte daher bei Prämienverzug immer eine juristische  Überprüfung vorgenommen werden.

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