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Neue Regelungen im Autokauf

25. Januar 2022
Neue Regelungen im Autokauf

Zum 01.01.2022 traten wesentliche Neuerungen in Kraft, die vor allem den Verbrauchsgüterkauf betreffen.

Nach wie vor kann ein Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs die Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen. Dies ist einem gewerblichen Verkäufer aber nur noch unter strengen Formerfordernissen möglich. Der Verkäufer muss den Käufer vor Unterzeichnung des Kaufvertrages eigens von der Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis setzen und diese Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbaren. Dies kann nicht mehr so unauffällig wie bislang in den Kaufverträgen geschehen. Gerade in der ersten Zeit dürften viele Kaufverträge nicht den Anforderungen an die neue Rechtslage genügen, so dass Käufer, die mit ihrem Fahrzeug unzufrieden sind, gute Chancen haben, sich vom Vertrag zu lösen. Anwaltlicher Rat sollte deshalb auf jeden Fall eingeholt werden.

Darüber hinaus beträgt die so genannte Beweislastumkehr nun 1 Jahr und nicht mehr 6 Monate seit Übergabe des Fahrzeuges. Tritt innerhalb eines Jahres ein Mangel am Fahrzeug auf, so spricht der Anschein dafür, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, so dass der Verkäufer de facto länger vom Käufer in Anspruch genommen werden kann als bisher.

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