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Neues aus der BU-Versicherung: Nachprüfungsverfahren und Leistungsanerkenntnis

31. März 2015
Neues aus der BU-Versicherung: Nachprüfungsverfahren und Leistungsanerkenntnis

In § 174 VVG ist für Neuverträge geregelt, dass dem Versicherer ein Nachprüfungsrecht zusteht und er berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen seine Leistungen nach Feststellung oder Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit einzustellen. Für die sog. Altverträgen, also die Versicherungsverhältnisse, die bis zum 01.01.2008 entstanden sind, gelten für das Nachprüfungsverfahren die Regelungen in den vereinbarten Bedingungen, Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 3 EGVVG. Voraussetzung für die Leistungseinstellung ist zum einen eine nachträgliche Veränderung der beruflichen oder gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, zum anderen muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer formell eine „Änderungsmitteilung“ zukommen lassen, für Neuverträge in Textform, aus er entnehmen kann, dass und aus welchem Grunde die BU-Rente eingestellt oder herabgesetzt wird, § 174 Abs. 1 VVG. Der Versicherer hat eine „nachvollziehbare Begründung“ mitzuteilen.

Hat der Versicherer im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens erneut seine Pflicht zur Zahlung der Rente anerkannt, so bleibt das – grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft - bindend. Zahlt er weiter und gibt eine neue Anerkennungserklärung ab, obwohl er den Versicherungsnehmer wegen veränderter Verhältnisse auf eine vergleichbare andere Tätigkeit verweisen könnte, so ist er auch für ein späteres Nachprüfungsverfahren an dieses (letzte) Anerkenntnis gebunden. Eine Berufung auf eine abstrakte Verweisungsmöglichkeit, die bereits zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses gegeben gewesen sei, sei dem Versicherer abgeschnitten (OLG Karlruhe, r + s 2014, 566 ff m.w.N.). Eine konkrete Verweisung scheide weiter aus, wenn die jetzige Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspreche.

Im dortigen Fall war der Kläger Stuckateur, hatte zwei Bandscheibenvorfälle und war nicht mehr insoweit tätig. Der beklagte Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit an. Der Kläger absolvierte sodann eine Umschulung zum Bürokaufmann und arbeitete als angelernter Lagerist. Im Nachprüfungsverfahren wies der Kläger - zutreffend - auf seine Umschulung und die jetzige Tätigkeit hin. Der Versicherer teilte dennoch mit, er werde die Rente weiterhin wie bisher „anerkennen“ und zahlte. In einem zeitlich späteren Nachprüfungsverfahren wollte er die Zahlung einstellen, da der Kläger in dem umgeschulten Beruf ein höheres Einkommen erzielen könne. Das lehnte das OLG wie oben ausgeführt ab und erklärte zudem, dass ein Stuckateurs nicht auf die Tätigkeit eines angelernten Lageristen verwiesen werden könne, da es an einer gleichen sozialen Wertschätzung der Berufe fehle. Die Entscheidung macht deutlich, welche Wirkungen sich zugunsten des Versicherungsnehmers aus einer Erklärung des Versicherers im Rahmen der Nachprüfung ergeben können.

Der Versicherungsnehmer sollte die Mitteilung des Versicherers genau überprüfen lassen, gerade wenn es sich um Leistungseinstellungen oder Herabsetzungen handelt.

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