Neues zum Fahrverbot
Seit Inkrafttreten der StVO-Reform zum 28.04.2020 droht bei Geschwindigkeitsverstößen innerorts bereits ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h ein einmonatiges Fahrverbot.
Der Bundesverkehrsminister ließ verlautbaren, dass er die neuen Fahrverbote bei Tempoverstößen für unverhältnismäßig hält, so dass in der Politik darüber beraten wird, ob man zu den bisherigen Grenzen für die Verhängung eines Fahrverbotes (31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts) zurückkehrt. Überlegt wird auch ein Kompromiss, wonach bei Geschwindigkeitsübertretungen innerorts um 26 km/h und außerorts um 31 km/h ein Fahrverbot verhängt werden soll. Nach wie vor ist die StVO-Novelle zum 28.04.2020 jedoch geltendes Recht.
Wegen der gegenwärtigen unklaren Lage sollten Fahrer, die wegen Geschwindigkeitsverstößen ab 21 km/h von den Bußgeldstellen angeschrieben werden, mit anwaltlicher Hilfe gegen Bußgeldbescheide Einspruch einlegen und die Unverhältnismäßigkeit der Verhängung des Fahrverbotes rügen. Denn einiges spricht für die Unverhältnismäßigkeit eines Fahrverbotes, dessen Verhältnismäßigkeit selbst der zu verantwortende Bundesverkehrsminister anzweifelt.
Sollte es tatsächlich zu einer erneuten Reform kommen, könnte in noch offenen Bußgeldverfahren die Meistbegünstigungsklausel greifen, wonach ein abgemildertes Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden ist, wenn zum Zeitpunkt der Tat härtere Regelungen galten.
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