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Neues zum Idiotentest

29. April 2017
Neues zum Idiotentest

Bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol wird durch die Strafgerichte grundsätzlich die Fahrerlaubnis entzogen. Zuständig für die anschließende Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnisbehörde. Nach der Fahrerlaubnisverordnung darf die Fahrerlaubnisbehörde vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines positiven medizinischen-psychologischen Fahreignungsgutachtens (MPU) anordnen, so die Blutalkoholkonzentration des Fahrers zum Tatzeitpunkt bei 1,6 Promille oder mehr lag.

In den vergangenen Jahren sind die Fahrerlaubnisbehörden zunehmend dazu übergegangen, eine MPU bereits bei Trunkenheitsfahrten mit einem festgestellten Blutalkoholwert ab 1,1 Promille standardmäßig anzuordnen. Dies galt ab 2016 flächendeckend auch für die Fahrerlaubnisbehörden in Brandenburg.

Dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht durch seine aktuellen Urteile vom 06.04.2017 (BVerwG 3 C 24.15; BVerwG 3 C 316.16) nun eine Absage erteilt.

In den Urteilen heißt es sinngemäß: Ist nach einer einmaligen Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Nur wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen, ist die Anordnung einer MPU auch bei Trunkenheitsfahrten unter 1,6 Promille im Einzelfall zulässig.

Danach werden die Fahrerlaubnisbehörden künftig eine MPU nur anordnen, wenn die Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erfolgte oder auch, wenn es sich bei dem Fahrer um einen Wiederholungstäter handelt oder andere Umstände vorliegen, die an der künftigen Fahreignung des Fahrers zweifeln lassen.

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