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Neues zum Messverfahren LEIVTEC XV3

21. September 2021
Neues zum Messverfahren LEIVTEC XV3

Messungen unter Verwendung des Messgerätes LEIVTEC XV3 sollten von jedem Betroffenen mit anwaltlicher Hilfe angegriffen werden. Der Hersteller räumte Messungenauigkeiten ein. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat bislang die Bauartzulassung des Gerätes noch nicht widerrufen. Dies führt zu unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte zur Verwertbarkeit der Messungen mit diesem Gerät. Das Oberlandesgericht Schleswig z.B. sah in seinem Beschluss vom 17.08.2021, Aktenzeichen: II OLG 26/21, Messverfahren mit diesem Gerät noch immer als sogenanntes standardisiertes Messverfahren an mit der Folge, dass ein Betroffener schon ganz konkrete Indizien eines Messfehlers einwenden muss, um eine Überprüfung des einzelnen Messergebnisses durch einen Gerichtsgutachter zu erwirken. Anders entschied das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 18.06.2021, Az. 2 Ss (OWi) 69/21. Es befand, dass die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes bei Messungen mit diesem Messgerät nicht mehr garantiert sei. Auch das Oberlandesgericht Oldenburg stellte in seinem Beschluss vom 19.07.2021, AZ: 2 Ss (OWi) 170/21, heraus, dass wegen der festgestellten Fehler Geschwindigkeitsmessungen mit LEIVTEC XV3 nicht mehr als standardisiertes Messverfahren anzusehen sind. Kein Betroffener sollte deshalb Bußgeldbescheide, die nach einer Messung mit diesem Gerät ergingen, vorschnell akzeptieren.

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