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Neues zum Mindestlohngesetz

1. Oktober 2017
Neues zum Mindestlohngesetz

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 01.01.2017 bei 8,84 €. Dies hat Auswirkungen auch auf Feiertagszuschläge oder Schichtzulagen. Darauf wies das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.09.2017, 10 AZR 171/16, hin.

Es hatte über den Fall einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, welche zwar für die von ihr geleisteten Arbeitsstunden den Mindestlohn erhielt. Den Nachtarbeitszuschlag von 25% des tatsächlichen Stundenverdienstes und die Vergütung für den Feiertag oder einen Urlaubstag berechnete deren Arbeitgeber jedoch immer noch auf der Basis des im älteren Arbeitsvertrag vereinbarten Stundenverdienstes von nur 7,00 € bzw. 7,15 €.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Ausgangspunkt für die Berechnung des Nachtarbeitszuschlags und die Vergütung für einen Feiertag oder Urlaubstag der Mindeststundenlohn nach dem Mindestlohngesetz ist, soweit der Arbeitnehmer keinen höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn erzielt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vorsieht, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist. Der tatsächliche Stundenverdienst ist in diesem Fall nicht der niedrigere Verdienst, der im Arbeitsvertrag vereinbart wurde Die Zuschläge müssen auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden, so der tatsächliche Stundenverdienst nicht über dem Mindestlohn liegt.

Auch darf der Arbeitgeber keine Anrechnung eines gezahlten Urlaubsgeldes auf die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz vornehmen, da es sich bei dem Urlaubsgeld nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt.

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