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Nutzungsausfallentschädigung für Motorräder

22. April 2018
Nutzungsausfallentschädigung für Motorräder

Die Motorradsaison hat begonnen, doch damit leider auch die Saison von Unfälle Motorradunfällen. Bei einem Unfallschaden am Motorrad stehen seinem Eigentümer grundsätzlich die gleichen Ansprüche zu wie Eigentümern anderer Kraftfahrzeuge.

Besonderheiten bestehen bei der Nutzungsausfallentschädigung. Nutzungsausfallentschädigung steht einem Fahrzeugeigentümer zu, wenn ihm wegen der Beschädigung des Fahrzeuges die Nutzung desselben vorübergehend entzogen ist. So besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Nutzung während der Reparatur oder auch während der Wiederbeschaffungsdauer nach Eintritt eines Totalschadens. In Betracht kommen auch Ansprüche für Zeiträume darüber hinaus. Hierzu muss sofort nach dem Unfall die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt eingeholt werden. Werkstätten, die bereitwillig die Regulierung eines Reparaturschadens übernehmen, sind zu einer optimalen Beratung fachlich nicht in der Lage und müssen zudem eigene Interessen vor das Kundeninteresse stellen. Deshalb wird ausdrücklich davon abgeraten, die Regulierung von Unfallschäden in die Hände einer Werkstatt zu geben.

Auch Eigentümer von Motorrädern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Für sie hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.01 2018, VI ZR 57/17, jedoch eine weitere Hürde aufgebaut. Verfügt ein Geschädigter neben dem Motorrad auch über einen PKW und dient das Motorradfahren nur der Ausübung eines Hobbys statt der Einsparung von Zeit, Kraft und Gewährleistung unabhängiger Mobilität wie bei einem Pkw, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Andererseits schließt auch die eingeschränkte Nutzbarkeit von Motorrädern bei schlechtem Wetter oder in der kalten Jahreszeit den Anspruch auf Nutzungsersatz nicht aus. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu abzuklären, ob der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht und dann genau gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers vorzutragen.

Die Nutzungsausfallentschädigung wird in Tagessätzen reguliert, deren Höhe vom Typ des Zweirades und seiner Leistung abhängig ist. Da im Falle eines Totalschadens des Motorrades schon einmal Ersatz für die entgangene Nutzung von 2 Wochen oder länger beansprucht werden kann, handelt es sich um eine bedeutsame Schadenposition, deren Regulierung zusammen mit den übrigen Schäden zur Fehlervermeidung niemals in die Hände der Werkstatt gehört, sondern in die eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht.

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