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Parkausweis aG und Fahrerlaubnis

28. September 2023
Parkausweis aG und Fahrerlaubnis

Schwerbehinderte Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) können bei der Straßenverkehrsbehörde an ihrem Wohnort den begehrten blauen Parkausweis beantragen, der sie zur Benutzung der ausgewiesenen Behindertenparkplätze berechtigt.

Doch Vorsicht ist geboten! In der jüngsten Vergangenheit häufen sich leider die Fälle, in denen die Erteilung des Parkausweises verweigert wird, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Gleichzeitig erfolgt jedoch seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisabteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde überprüft aufgrund der übernommenen Daten, ob wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen Zweifel des Antragstellers an dessen Fahrtauglichkeit bestehen. Der Betroffene hat durch seinen Antrag einerseits keinen Parkausweis aG erhalten, andererseits aber auch noch ein gegen ihn gerichtetes Verwaltungsverfahren zur Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit in Gang gesetzt, das zum Entzug seiner Fahrerlaubnis führen kann. Im günstigsten Fall fordert die Fahrerlaubnisbehörde einen Bericht über Erkrankungen und Medikation des behandelnden Arztes an, in anderen Fällen aber auch die Begutachtung durch Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation in Begutachtungsstellen für Fahreignung. Diese Begutachtungen sind kostspielig und haben einen ungewissen Ausgang. Für die Betroffenen sind sie solche Verfahren sehr belastend.

Bevor ein Antrag auf Erteilung eines Parkausweises aG beantragt wird, sollte deshalb auf jeden Fall erst einmal eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt werden.

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