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Parkplatzunfall

8. Juli 2017
Parkplatzunfall

Jahrzehntelang wurde bei einem Parkplatzunfall in der außergerichtlichen und gerichtlichen Unfallregulierung regelmäßig der Schaden zwischen den Unfallbeteiligten geteilt.

Der Bundesgerichtshof hat sich aber 2016 in 3 Urteilen mit Parkplatzunfällen und der Haftung des Rückwärtsfahrenden beschäftigt. Er stellte fest, dass ein Unfallbeteiligter nach einem Parkplatzunfall nicht schon deshalb ganz oder teilweise haftet, weil er vor dem Unfall auf dem Parkplatz rückwärts gefahren oder rückwärts ausgeparkt war. Nur gegen denjenigen, der sich im Moment der Kollision noch in der Rückwärtsfahrt befindet, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis. Danach besagt bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht gegenüber dem rückwärtigen Verkehr nicht nachgekommen und deshalb den Unfall verursacht hat. Hieraus wiederum folgt, dass der Rückwärtsfahrende für den Unfall allein verantwortlich ist.

Der Bundesgerichtshof wies in seinen Urteilen zu dieser Thematik darauf hin, dass dieser allgemeine Erfahrungssatz immer nur greift, wenn wirklich feststeht, dass sich der Rückwärtsfahrende auch im Moment der Kollision noch in Bewegung befand. Steht stattdessen fest oder lässt sich nicht widerlegen, dass er vor der Kollision noch zum Stehen kam, greift der Anscheinsbeweis nicht. Stattdessen kommt in Betracht, dass sein Schaden zu 100 % und nicht nur anteilig vom Unfallgegner zu ersetzen ist.

In der Praxis führt dies dazu, dass Unfälle auf einem Parkplatz nicht mehr wie früher pauschal mit 50 : 50 zu regulieren sind, sondern der individuelle Einzelfall zu betrachten ist. Leider ist zu vielen Sachbearbeitern der Haftpflichtversicherer diese Erkenntnis noch nicht durchgedrungen. Sie regulieren immer noch nach althergebrachter Weise. Geschädigte eines Parkplatzunfalls sollten daher die Regulierung des Schadens von vornherein einem Fachanwalt für Verkehrsrecht übertragen, um ungerechtfertigten Kürzungen ihres Schadenersatzanspruchs durch die Versicherung des Unfallgegners vorzubeugen.

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