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Private KV: Kein Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung?

25. April 2016
Private KV: Kein Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung?

Dass ein Versicherungsnehmer bei Beantragung eines Versicherungsvertrages verpflichtet ist, ihm bekannte Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen, ist bekannt und ergibt sich aus § 19 Abs. 1 VVG. Macht er falsche Angaben, ist der Versicherer grundsätzlich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, zu kündigen oder die Vertragsanpassung zu verlangen, § 19 Abs. 4 VVG. Wirksamkeitsvoraussetzung dafür ist allerdings - das war bereits Gegenstand hier besprochener Entscheidungen - das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG. Ist sie nicht erfolgt, kommt § 19 Abs. 4 VVG nicht zur Anwendung, selbst wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzte. Im Rahmen der privaten Krankenversicherung ergibt sich eine weitere Besonderheit nach § 194 Abs. 1 S. 3 VVG: Danach ist § 19 Abs. 4 VVG nicht anzuwenden ist, wenn der Versicherungsnehmer schuldlos die Anzeigepflicht verletzt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat das erneut klargestellt (r+s 2016, 173f). Im dortigen Fall stand fest, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen grobfahrlässig unrichtig beantwortet hatte. Der Versicherer begehrte die rückwirkende Anpassung des Vertrags mit der Folge des Ausschlusses für die kieferorthopädischen Behandlungen. Das Landgericht gab dem Versicherungsnehmer Recht, ein Ausschluss komme nicht in Betracht, da der Versicherer nicht auch darauf hingewiesen habe, dass bei nicht zu vertretender Anzeigenpflichtverletzung einer Vertragsanpassung völlig ausscheide (vgl. wie vor). Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung stehen dem Versicherer Rücktritts- Kündigungs- oder Anpassungsrecht nach § 19 Abs. 4 VVG nicht zu (so auch LG Dortmund, r+s 2011, 241 m.w.N.). Ein Versicherungsnehmer tut gut daran - geht es um Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung nach dem Vorwurf vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung einer Krankenversicherung - juristischen Rat einzuholen und den Sachverhalt überprüfen zu lassen.

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