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Private Unfallversicherung: Leistungskürzung bei degenerativen Vorschäden noch möglich?

21. März 2016
Private Unfallversicherung: Leistungskürzung bei degenerativen Vorschäden noch möglich?

Grundsätzlich ist es für einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus der Unfallversicherung ausreichend, wenn ein Unfall (mit-)ursächlich für eine eingetretene körperliche Funktionsbeeinträchtigung und deren Folgen ist. Nach § 182 VVG kann der Versicherer, soweit sich das aus den vereinbarten AB ergibt, die Leistungen kürzen, sofern Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Unfall verursachten Schädigung mitgewirkt haben. Das hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Krankheit einen regelwidrigen - in der Regel heilbaren - Körper- oder Geisteszustand von einer gewissen zeitlichen Dauer dar, der einer ärztlichen Behandlung bedarf. Als Gebrechen wird hingegen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand bezeichnet, der die einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen jedenfalls teilweise behindert (vgl. BGH Beschl. 08.07.2009, IV ZR 216/07 m.w.N., juris). Auch degenerative Verschleißerscheinungen, die über das normale Maß hinausgehen und nicht altersgerecht sind, werden als Gebrechen eingeordnet mit der Folge, dass der Versicherer eine Kürzung der Invaliditätsleistung darlegen kann. Ob eine Kürzungsmöglichkeit bei derartigen degenerativen Vorschäden, die über dem altersbedingten Verschleiß liegen (und Gebrechen darstellen), auch künftig noch uneingeschränkt besteht, ist nun durchaus fraglich, denn der BGH hat mit seinem Beschluss vom 27.01.2016 (IV ZR 312/14) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Stuttgart 07.08. 2014,7 U 35/14, zurückgewiesen. Im dort entschiedenen Fall hatte das Gericht im Zusammenhang mit der Schädigung eines Schultergelenks ausgeführt, dass degenerative Vorschäden nicht zu einer Kürzung wegen Krankheiten oder Gebrechen durch den Versicherer führen, wenn vor dem Unfall keine Behandlungsbedürftigkeit vorlag und sie zu keinen körperlichen Beeinträchtigungen beim Versicherungsnehmer führten. Beweisbelastet hierfür der Versicherer. Kann er entsprechende Tatsachen nicht vortragen und beweisen, gibt es keine Kürzung (vgl. OLG Stuttgart wie vor). Nach der Entscheidung des OLG Schleswig (VersR 2014, 1074) wird hingegen eine Anspruchsminderung wegen Gebrechens auch ohne vorherige Beschwerden angenommen. Es wird also weiterhin auf jeden Einzelfall ankommen und eine ausreichende Prüfung erforderlich.

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