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Private Unfallversicherung: Wann erfolgt die Erstbemessung der Invalidität?

7. Februar 2016
Private Unfallversicherung: Wann erfolgt die Erstbemessung der Invalidität?

Immer wieder kommt es vor, dass der Versicherer die Erstfeststellung der Invalidität und die damit verbundene ärztliche Begutachtung mit der Begründung ablehnt, die Feststellung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da der Abschluss des Heilverfahrens noch nicht feststehe, so dass der Versicherungsnehmer meist erst gegen Ende Dreijahreszeitraumes Leistungen nach den AUB erhält oder allenfalls Vorschusszahlungen, die der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung erbringt. Nun hat der BGH in seinem Urteil vom 18.11.2015, IV ZR 124/15 (VersR 2016, 185) erstmals klar ausgeführt, dass für die Erstfeststellung die geltende Dreijahresfrist keine Anwendung findet. Maßgeblich sei für die Erstbemessung vielmehr der Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist, die sich aus den vereinbarten AUB ergibt, also die Frist, innerhalb der ein Dauerschaden eingetreten sein muss. Der BGH hat nochmals klargestellt, dass eine Neubemessung der Invalidität nur nach vorangegangener Erstfeststellung in Betracht komme. Er hat erklärt, dass für die nur im Neubemessungsverfahren vorgesehene Befristung von drei Jahren kein Raum sei, wenn die Erstbemessung überhaupt noch nicht erfolgt sei. Wäre der Versicherer bei jeder medizinischen Unwägbarkeit berechtigt, drei Jahre mit der Erstbemessung zuzuwarten, liefe das dem System der AUB mit der Unterscheidung zwischen Erstbemessung und Neubemessung leer (vgl. BGH, wie vor). Den in den AUB enthaltenen Fristen für den Eintritt der Invalidität sowie deren Neubemessung liege auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer der erkennbare Zweck zugrunde, die abschließende Bemessung der Invalidität nicht auf unabsehbare Zeit hinauszuschieben. Die Regelung werde beiden Parteien gerecht, indem zum einen sich nach dem Unfall ergebende Veränderungen des Gesundheitszustandes berücksichtigt werden können, zum anderen die abschließende Festsetzung der Invalidität innerhalb überschaubarer Zeit vorzunehmen sei. Wenn der Versicherer demnach die erste Invaliditätsfeststellung nach Ablauf der in den AUB geregelten Frist verzögert oder sonst wie nicht reagiert, sollte auf jeden Fall eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt erfolgen, um den Anspruch durchzusetzen.

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