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Probezeit und Kündigung im Ausbildungsverhältnis

23. November 2015
Probezeit und Kündigung im Ausbildungsverhältnis

Berufsausbildungsverhältnisse sind nach Ablauf der Probezeit durch den ausbildenden Arbeitgeber nicht ordentlich kündbar, sondern nur ganz ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. An das Vorliegen eines solch wichtigen Grundes sind aber hohe Anforderungen gestellt. Der ausbildende Betrieb sollte deshalb innerhalb der Probezeit gründlich prüfen, ob der Auszubildende zu ihm passt oder nicht.
Die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis ist in § 20 BBiG anders geregelt als bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis. Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate dauern. In dieser Zeit dürfen sowohl der ausbildenden Betrieb als auch der Azubi das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 19.11.2015 (Aktenzeichen 6 AZR 844/149) über einen Sonderfall. In diesem hatte der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung bereits ein mehrmonatiges Praktikum in dem Unternehmen absolviert, in dem er sodann unmittelbar im Anschluss an dieses Praktikum seine Ausbildung begann. Im Ausbildungsvertrag vereinbarten die Parteien eine 3-monatige Probezeit. Unmittelbar vor Ablauf von 3 Monaten nach Beginn der Ausbildung kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis. Hiergegen wehrte sich der Auszubildende, da nach seiner Auffassung die Dauer des vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit anzurechnen gewesen sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Probezeit bereits abgelaufen gewesen wäre.
Der Auszubildende scheiterte mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein der Ausbildung vorausgegangenes Praktikum nicht in die Berechnung der Probezeit mit einzubeziehen ist. Auch wenn ein Auszubildender vor Beginn der Ausbildung bereits in einem Arbeitsverhältnis zum ausbildenden Betrieb gestanden hat, kann dennoch mit Abschluss des Ausbildungsvertrages eine Probezeit vereinbart werden, die erst mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses beginnt zu laufen.

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